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Pargraph - Richterhammer 2Karlsruhe: In seinem Urteil (AZ: VIII ZR 210/13) vom 08.01.2014 entschied der Bundesgerichtshof, dass eine Untervermietung der eigenen Wohnung an Touristen verboten ist, wenn der Vermieter nicht ausdrücklich seine Zustimmung erteilt. Auch eine kurzfristige tageweise Vermietung ist laut BGH nicht erlaubt. Eine normale Erlaubnis zur Untervermietung reicht nicht aus.

In dem vor Gericht verhandelten Fall, bot ein Berliner Mieter seine Zweizimmerwohnung  im Internet bei diversen Portalen für Ferienwohnungen  an. Seine 42 Quadratmeter- Wohnung vermietet der Mieter wochenweise an Reisende, um seine Kosten zu decken.
Mehrere Abmahnungen durch den Vermieter an den Mieter, hielten ihn nicht davon ab, weiter die Wohnung an Touristen zu vermieten.

Der Mieter berief sich auf seine Genehmigung des Vermieters, die Wohnung auch untervermieten zu dürfen.
Schließlich betrat der Vermieter den Klageweg  gegen die unerwünschte Untervermietung an Touristen. Jetzt erhielt der Vermieter durch den Bundesgerichtshof Recht. Die Richter urteilten, dass eine tageweise Vermietung an wahllose Touristen sich prägnant von einer herkömmlichen Untervermietung unterscheide.  Eine gebräuchliche Autorisierung zur Untervermietung reiche nicht aus, um eine Wohnung bzw. Haus an Touristen unterzuvermieten.

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