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Urteil vom BGH: Wohnungsrückgabe – Farbig war gestern

Pargraph - Richterhammer 2Karsruhe: Schon lange hatte es viele Vermieter erbost. Immer mehr Mieter gaben die Wohnung in den letzten Jahren mit teilweise knalligen Farben zurück. Für den Nachmieter oft ein Ausschluss-Kriterium. Der Gesetzgeber hat es aber dennoch hingenommen und lange Zeit toleriert. Doch damit dürfte nun Schluss sein. Beim Auszug müssen die Wände mit einer neutralen Farbe versehen sein. Es sei denn, der Mieter hat bereits die Wohnung damals so übernommen. Ist das nicht der Fall, dürfte der Mieter nach einem neuen Urteil künftig schadensersatzpflichtig sein.
Basis hierfür ist ein bereits rechtsgültiges Urteil durch den Bundesgerichtshof (VIII ZR 416/12., vom 06.11.2013).

Die Ausgangslage

Ausgangslage für dieses Urteil war ein bereits seit Jahren anhaltender Rechtsstreit zwischen einem Vermieter und seinem ehemaligen Mieter. Der Mieter hatte damals von Anfang 2007 bis Juli 2009 eine Doppelhaushälfte vom Kläger angemietet. Übernommen wurde das Objekt in einem frisch renovierten Zustand. Weiße Tapeten gehörten dazu. Der neue Mieter strich in der Zeit die Wände aber teilweise mit kräftigen Farben (blau, gelb und rot). Bei der Rückgabe sah es der Mieter als nicht angebracht, die Wohnung wieder herzurichten und gab diese einfach so an den Vermieter zurück. Daraufhin verweigerte der Kläger die Rückgabe der Kaution und forderte eine weitere Summe für die entstandenen Mehrkosten. Eine beauftragte Malerfirma musste zweimal die Wände überstreichen.


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Mieter ist in der Pflicht

Das Amtsgericht wies zunächst die Klage und Widerklage des Vermieters ab. Erst bei der Berufung verurteilte es den Beklagten, also den Mieter, unter Abweisung zu einer Zahlung von 874,30 Euro nebst Zinsen. Die Berufung des Beklagten wurde zurückgewiesen. Die zugelassene Revision hatte keinen Erfolg. Der VIII Zivilsenat des Bundesgerichtshofs verwies dabei auf die bereits bestehende Rechtsprechung. Nach §§ 535, 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB ist der Mieter grundsätzlich zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er eine zuvor in neutraler Dekoration übernommene Wohnung mit ausgefallenen Farben zurückgibt. Dieses mache nach Auffassung des Bundesgerichtshofs eine Neuvermietung praktisch unmöglich.

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Mieter beleidigt Vermieter = fristlose Kündigung

Pargraph - Richterhammer 2Amtsgericht München: In seinem Urteil (AZ.: 411 C 8027/13) vom 16.03.2013 gab des Amtsgericht München bekannt, dass eine Beleidigung des Vermieters durch einen Mieter zu einer außerordentlichen fristlosen Kündigung der Wohnung führen kann. Insbesondere dann, wenn durch den Vermieter zuvor keine Provokation in Richtung des Mieters stattgefunden hat und eine Fortführung des Mietverhältnisses durch den Konflikt untragbar geworden ist.

Im vorliegenden Fall kam es zwischen einem Mieter und dem Vermieter zu einem Streitgespräch im Treppenhaus eines Wohnheims. Beim Verlassen der Örtlichkeit rief der Mieter dem Vermieter „Sie sind ein Schwein.“ hinterher. Daraufhin erhielt der Mieter Anfang März 2013 von seinem Vermieter die fristlose Kündigung seines Mietvertrags.
Als der Mieter auf die fristlose Kündigung nicht reagierte, erfolgte Ende März die Räumungsklage des Vermieters. Dagegen wehrte sich der Mieter, aber ohne Erfolg.

Die Beleidigung „Sie sind ein Schwein“ stellt erhebliche Vertragsverletzung dar und dem Vermieter sei Aufgrund des sehr angespannten Verhältnisses nicht mehr zuzumuten, das Mietverhältnis weiterhin fortzusetzen.

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