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Pargraph - Richterhammer 2Erst vor einigen Tagen sorgte auch das Urteil des Verwaltungsgerichts in Berlin für Furore. Gleichzeitig aber auch für mehr Rechtssicherheit. Grundsätzlich dürfe demnach keine doppelte Gebühr für die Umschreibung eines Autos nach einem Umzug erfolgen. Vielfach war es so, das Umzieher bei der Ummeldung des Fahrzeuges aus einem anderen Zulassungsbezirk eine weitere Gebühr für die Neuausstellung der Zulassungsbescheinigung entrichten mussten. Künftig soll diese jedoch entfallen. Das hat das Verwaltungsgericht in Berlin am 29.11.2013 (Az.: 11 K 478.12) entschieden.

Rückblick in der Rechtssache
Im Januar 2012 hatte der Kläger seinen PKW, der bislang in Hamburg zugelassen war, nach Berlin umgeschrieben. Daraufhin stellte ihn das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten eine Gebühr von 48,60 Euro in Rechnung. Die Behörde forderte dabei unter anderem eine Gebühr für die Umschreibung aus einem anderen Zulassungsbezirk. Grundlage dafür war die Gebührenordnung „Maßnahmen im Straßenverkehr“ (GebOSt) mit der Nummer 221.2 und eine weitere Erhebung, die sich auf die Neuausstellung der Zulassungsbescheinigung Teil II berief (Nr. 225). Der Rechnungsempfänger legte darauf Klage mit dem Einwand ein, dass die erste Gebühr bereits die Leistungen der Zweiten enthielt.

Verwaltungsgericht gab dem Kläger recht
Nach genauer Prüfung der Sachlage gab die 11. Kammer des Verwaltungsgerichts dem Kläger nun Recht. Hier wurde darauf verwiesen, dass der Gebührentatbestand mit der Nummer 225 (GebOSt) keinesfalls einschlägig sei. Diese sehe zwar eine solche Anlage vor, wonach für die Ausfertigung der Papiere eine Gebühr erhoben werden könnte, diese dürfe aber keinesfalls zusätzlich erhoben werden. Das gilt auch, wenn der Umzug in einen anderen Zulassungsbezirk erfolgt. Nach der Urteilsverkündung könne der Kläger nun die zu Unrecht bezahlten 10,20 Euro vom beklagten Land zurückverlangen.

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