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Umzug – Wer haftet bei Schäden

Der Umzug ist einer der letzten Schritte in das neue Reich. Doch so intensiv dieser auch zeitlich geplant wird, in den meisten Fällen kommt es zu Verzögerungen. Jede Minute, die vom Zeitplan abgewichen wird, schlägt sich später in puren Stress um. Dass dabei leicht einmal etwas zu Bruch geht oder beschädigt wird, bleibt kaum aus. Sofern es sich um die ungeliebte Blumenvase handelt, schlägt die Erregung sicherlich innerlich in Freude um. Doch was passiert, wenn der teure Glastisch versehentlich fallen gelassen wird und nun am Boden in Hunderten von kleinen Stücken liegt? Wer ist in solchen Fällen eigentlich haftbar zu machen?umzug


Inhaltsverzeichnis

Umzugsspedition und Haftungsfragen

Haben Sie generell auf eine Umzugsspedition gesetzt, lassen sich viele Haftungsfragen einfacher klären. In der Regel besitzen die Umzugsfirmen eine Haftpflichtversicherung, die für solche Schäden aufkommt. Der besagte Glastisch oder andere Einrichtungsgegenstände sind damit bei einem möglichen Transportschaden gut abgesichert. Ist es allerdings zu einem Schaden im Umzugskarton gekommen, stellt sich zunächst die Frage, wer diesen gepackt hat. Sofern dieses ebenfalls durch die Spedition erfolgte, liegt auch hierbei die Haftung klar auf der Hand. Haben Sie jedoch selbst den Karton eingepackt, dürfte die Frage der Haftung nicht so einfach zu klären sein.

Maßgeblich für die Haftungsfragen sind sowohl das Handelsgesetzbuch (HGB) als auch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). In § 461 HGB ist die Haftung der Spedition eindeutig geregelt. Demnach haftet diese sowohl für Beschädigungen als auch den Verlust eines Umzugsguts. Wurden jedoch die Umzugskartons durch die Kunden selbst gepackt, ist zu prüfen, welche Umstände zu dem eigentlichen Schaden beigetragen haben.
In der Regel bedeutet das: Der Kunde trägt vermutlich eine Mitschuld (falsches oder nicht angebrachtes Verpacken).

Punkte in der Übersicht

  • Spedition haftet von der Übernahme bis zur Auslieferung
  • Umfang: Verlust, Beschädigung, Verspätung und Vermögensschäden

Haftungsausschlüsse

  • Kennzeichnungsfehler oder Verpackungsfehler durch Auftraggeber
  • Be- und Entladefehler durch Auftraggeber (auch Fehler beim Einpacken)
  • Unabwendbare Ereignisse

Folgende Fristen sind zu beachten

  • Äußerlich sofort erkennbare Schäden: SOFORT!!!
  • Nicht erkennbare Schäden: Binnen 7 Tage nach Auslieferung
  • Lieferverzug: Spätestens 21 Tage nach Anlieferung

Ansprüche verjähren im Regelfall bereits nach einem Jahr. Lag jedoch Vorsatz oder Leichtfertigkeit vor, verlängert sich die Verjährung auf 3 Jahre. Die Verjährung kann bereits durch die schriftliche Geltendmachung gehemmt werden (Tipp: Einschreiben – Rückschein). Die Haftungshöchstgrenzen liegen bei 8,33 SZR pro Kilogramm (SZR=Sonderziehungsrecht. 1 SZR=1,16525 Eur.) bzw. 620 Euro/m³. Bei einer Lieferverzögerung ist die Haftung auf maximal einen dreifachen Betrag der Fracht begrenzt, sofern ein Vermögensschaden nachgewiesen werden an. Die Haftungshöchstgrenzen können aber bei Bedarf erhöht werden. Sinn macht das aber nur, wenn wertvolle Gegenstände beim Umzug transportiert werden sollen. Dabei ist dann aber zumeist zu beachten, dass nur der Zeitwert ersetzt wird. Der Neuwert kann nur unter bestimmten Bedingungen mit einer Zusatzversicherung vereinbart werden.

Blick in die AGB der Umzugsfirmen

Ein Blick sollte aber immer auf die AGB der Umzugsfirma fallen. Oft sind hier Punkte gegenteilig formuliert. In der Regel sind diese Klauseln jedoch nichtig, da in Deutschland der Kunde keinesfalls benachteiligt werden darf.

Wenn die Freunde helfenZettel wichtige Hinweise

Helfen die eigenen Freunde oder Verwandte, sollten Sie sich bereits im Voraus klar machen, dass eine Haftung hierbei nicht besteht. Generell fällt dieses unter das sogenannte Gefälligkeitsverhältnis. Lässt nun einer der Freunde den sündhaft teuren Fernseher fallen, hat hier der Gesetzgeber schon klar gesagt: Schäden aus einem Gefälligkeitsverhältnis müssen nicht ersetzt werden. Im Klartext bedeutet das: Sie bleiben auf Ihren Kosten sitzen. Nur wenige private Haftpflichtversicherungen kommen für diese Art von Schäden auf. Insofern werden Sie auch keinen Erfolg haben, wenn Sie Ihren Freund nach dieser Versicherung befragen.

Fast alle Gesellschaften haben Schäden aus einem Gefälligkeitsverhältnis ausgeschlossen. Nur wenige Anbieter lassen sich finden, die auch dann leisten. Eine Alternative kann jedoch ein schriftlicher Vertrag sein, den Sie direkt mit Ihren Freunden schließen. Darin muss aber eine Gegenleistung in Aussicht gestellt werden. Nur wenn ein solcher Vertrag vorliegt, kann auch später eine Schadenswiedergutmachung gefordert werden. Oder aber Sie transportieren die wertvollen Gegenstände selber und schließen dadurch eine Fremdgefahr aus.

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