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Besenreine Wohnungsübergabe – Was heisst das?

Besenrein – Und nun?

Den Begriff Besenrein kennen wir alle. Doch die Auslegung, was darunter zu verstehen ist und was Besenrein beim Auszug bedeutet, wird praktisch immer sehr unterschiedlich ausgelegt. Damit Sie für Ihren nächsten Auszug gut gerüstet sind, haben wir einmal einen Blick auf die rechtliche Auslegung geworfen.

Besenrein – Besen beiseitelegen

Zettel wichtige HinweiseBesenrein bedeutet nicht, das Objekt auch geputzt übergeben zu müssen. Es reicht vollkommen aus, wenn die Räume bei Übergabe sauber sind.
Der Begriff ist irreführend und beinhaltet widererwartend keine speziellen Reinigungsverpflichtungen. Sofern der Mieter die groben Verschmutzungen in der Wohnung mit dem Auszug entfernt, hat er damit seine Pflichten vollkommen erfüllt.
Wir haben Ihnen dazu ein gültiges Urteil des Bundesgerichtshofs als Link beigefügt. Dort geht es unter anderem um die Verpflichtung zu einer besenreinen Rückgabe.

Fenster, Keller und Balkonbesen-sauberkeit

Auch hierbei bezieht sich der Begriff Besenrein nur auf eine grobe Verschmutzung. Das können zum Beispiel Klebereste sein. Ein Anspruch auf saubere Fenster besteht jedoch nicht. Identisches gilt für den Keller. Spinnweben fallen jedoch (nicht nur im Keller) unter die grobe Verschmutzung und müssen mit dem Auszug entfernt werden.

Gleiches lässt sich für den Balkon entdecken. Doch für das Unkraut gilt das nicht. Nach Auffassung der Gerichte ist dabei, nicht einmal der Unkrautbewuchs zu entfernen.

Renovierungsarbeiten

Dennoch bedeutet Besenrein nicht immer, dass auch Renovierungsarbeiten ausgeschlossen sind. Nach den geltenden Bestimmungen müssen die Haupträume alle 5 Jahre renoviert werden. Sollte diese Frist mit dem Auszug übereinlaufen, so muss der Mieter die entsprechenden Schönheitsreparaturen nachholen. Allerdings nur dann, wenn dieses im Mietvertrag aufgeführt wurde. Wird nur eine besenreine Übergabe vereinbart, ist der Mieter nicht zu Schönheitsreparaturen verpflichtet. Fällige Renovierungsarbeiten gehen somit zulasten des Vermieters.

Ein anderes Problem sind die Dübel Löcher. Hier kommt es in der Regel immer zu Streit zwischen Mieter und Vermieter. So entschied aber bereits im Jahre 1992 ein Gericht (AG Miesbach, Urteil vom 7. Juli 1992, Az: 3 C 45/92, WuM 1992, 603), das im damals vorliegenden Fall fast 72 Dübel Löcher vom Mieter nicht zu verschließen waren. Allerdings können andere Gerichte in dieser Frage möglicherweise gegenläufig entscheiden.

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