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Renovierung beim Auszug aus der Mietwohnung

Schönheitsreparaturen bei Auszug – Abnutzung oder Pflicht

Renovierung Wohnung

Renovierung Wohnung

Mit dem Umzug in die neue Mietwohnung beginnt häufig auch das Problem mit der Abgabe der alten Wohnung. In fast jedem 3. Fall findet der Vermieter Punkte, die eine vorzeitige Rückzahlung der Kaution behindern. Dabei geht es oft um beschädigte oder abgenutzte Dinge in der Wohnung. Für den Vermieter steht fest: Hier muss eine Reparatur erfolgen und der Mieter muss zahlen. Für den Mieter hingegen ist das nicht immer so klar. In vielen Fällen hat dieser sogar Recht. Doch worauf sollten Mieter bei der Renovierung der Mietwohnung beim Auszug unbedingt achten und was darf der Vermieter wirklich verlangen? Ein kurzer Leitfaden soll Ihnen hierzu wertvolle Tipps geben und Sie vor zu großzügigen Reparaturforderungen des Vermieters schützen.

Kaputt – Reparatur notwendig

So lautet das einfache aber harte Urteil. Das belastet nicht nur das Verhältnis untereinander, sondern kann sogar deutlich die Rückzahlung der Kaution belasten. Dabei muss aber immer deutlich unterschieden werden, was wirklich beschädigt wurde und was unter einer normalen Abnutzung zu verstehen ist.

Abnutzung im Mietalltag

Der Gesetzgeber sieht eine natürliche Abnutzungserscheinung praktisch zunächst auf allen Gegenständen, die auf einen vertragsgemäßen Gebrauch zurückzuführen sind. Dazu gehören zunächst vor allem Parkett und zum Beispiel der Teppichboden. Eine Ersatzpflicht besteht durch den Mieter generell nicht.
Ausnahme: Löcher und andere Beschädigung außerhalb der natürlichen Abnutzung sind entstanden. Das Gleiche bezieht sich auf den Wandbelag. Bei einer gewöhnlichen Mietnutzung kommt es häufig zu kleineren Flecken auf der Tapete. Diese fallen ebenfalls unter eine natürliche Abnutzung, genauso wie blind gewordene Fensterscheiben. Auch Risse in Silikonfugen am Fenster lassen sich durch eine solche Abnutzung erklären, sofern eine längere Mietzeit bestanden hat. Identisches lässt sich im Badezimmer vorfinden. Auch hier kommt es in der Badewanne oder dem Waschbecken infolge des Gebrauchs zu einer Abnutzung. Ausnahme: z.B. Risse im Waschbecken.

Schäden durch Tiere

Hier kommt es häufig zu Grenzfällen. Dennoch gilt: Hat der Vermieter die Tierhaltung genehmigt oder geduldet, gehören auch dabei entstandene Schäden vermutlich zu der normalen Abnutzung der Mietwohnung. Ist der Holzboden durch Hundepfoten zerkratzt worden, muss der Mieter also keine Reparatur bezahlen.
Ausnahmen: Die Tierhaltung war nicht genehmigt oder der Mieter wohnte nur wenige Monate in der Wohnung.

Zieht allerdings die Katze Fäden aus dem Teppich, muss der Mieter dafür bezahlen. Grund: Der Gesetzgeber geht von einer 10-jährigen Lebensdauer beim Teppich aus. Sollte der Bodenbelag in der Wohnung jedoch bereits älter sein, entfällt für den Mieter ebenfalls die Pflicht zum Ersatz. Allerdings kann die sogenannte Grundreinigung dem Mieter in Form der Schönheitsreparatur beim Auszug zugemutet werden.

Einbauküche

Kommt es bei der Einbauküche (sofern Mietbestandteil) zu einem normalen Abrieb der Arbeitsplatte und anderer Flächen, ist der Mieter dafür nicht in die Pflicht zu nehmen. Ist die Küche jedoch beschädigt, darf der Vermieter die Kosten der Neubeschaffung oder Reparatur in Rechnung stellen.

Unser Tipp Machen Sie am Übergabetag unbedingt Fotos (mit Datumvermerk) von der Wohnung. Beim Durchgang mit dem Vermieter (Zeuge ist empfehlenswert) sollten alle relevanten Punkte in einem Wohnübergabeprotokoll festgehalten werden.

Und die Kaution

Die Kaution ist erst frühestens nach Ende des Mietverhältnisses zurückzuzahlen. Eine Aufrechnung mit der letzten Miete darf durch den Mieter nicht erfolgen. Sind keine Schäden in der Wohnung vorhanden, ist der Vermieter zwar zur Rückzahlung aufgefordert, genaue Fristen dazu bestehende jedoch nicht. Andernfalls kann er sich auf ein Sicherungsbedürfnis berufen. Das ist häufig dann der Fall, wenn die Wohnung nicht im vereinbarten Zustand zurückgegeben oder andere Pflichten/Zahlungen des Mieters nicht erfüllt wurden. Vermieter können in der Regel noch bis 6 Monate nach Ende mögliche Schäden geltend machen (Verjährungsfrist: 3 Jahre). Dabei ist es sogar möglich, die Kaution (oder einen angemessenen Teil davon) bis zur nächsten Abrechnung der Nebenkosten einzubehalten. Insgesamt gibt es hierzu sehr unterschiedliche Gerichtsentscheide.

In der Regel raten wir Ihnen, bei einem mängelfreien Übergabeprotokoll auch die schriftliche Bitte um Rückzahlung (mit Wochenfrist) einzureichen. Ist das nach 3 oder 6 Monaten immer noch nicht geschehen, sollte erneut eine Aufforderung verschickt werden. In der Regel gilt allgemein üblich eine Frist von 3 bis höchstens 6 Monaten (Ausnahme: Nebenkostenabrechnung steht erst später an). Egal wann auch die Auszahlung erfolgt, die Zinsen müssen jedoch für diese Zeit weiter berechnet werden und dem ehemaligen Mieter vollständig ausgezahlt werden.

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